Statuten

Art. 1 - Zweck

Der am 11. Dezember 1870 gegründete Leist ist ein Verein im Sinne von Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er bezweckt:

a)
die Interessen der Quartiere und deren Bewohner zu vertreten;
b)
das Orts- und Quartiersbild zu schützen;
c)
die Verfolgung und Lösung aktueller Probleme wie Umweltschutz, Raumplanung, Verkehrs- und Baufragen usw.;
d)
die Förderung der öffentlichen Einrichtungen und Angelegenheiten;
e)
die Unterstützung der Wohltätigkeit in seinem Gebiet;
f)
die Pflege des kulturellen Lebens, der Solidarität, der Freundschaft, und Geselligkeit der Mitglieder.

Der Leist versucht diese Zwecke zu erreichen durch:

a)
Zusammenarbeit mit den Behörden und Dritten;
b)
Eingaben an Behörden und Korporationen;
c)
Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit an Versammlungen und Veranstaltungen;
d)
geeignete Selbsthilfe und Zusammenarbeit mit den Nachbarleisten und dem Verband der Quartier- und Gassenleiste;
e)
Vorträge, Besichtigungen und Veranstaltungen gesellschaftlicher Anlässe.
Mit parteipolitischen oder religiösen Angelegenheiten befasst sich der Leist nicht; er ist neutral.

Art. 2 - Sitz, Firma, Dauer, Gebiet

Der Verein hat Sitz in Bern unter dem Namen Schosshalden-, Ostring-, Murifeld-Leist und verzeigt Domizil bei einem Mitglied des Präsidiums. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt und besteht für das Gebiet der Schosshalde, des Ostrings und des Murifeldes; für das Schosshaldenquartier bildet die Bolligenstrasse und für das Murifeld die Muristrasse die Grenze.

Art. 3 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, und von juristischen Personen erworben werden. Ehepaare können die Doppelmitgliedschaft erwerben. Die Anmeldung hat schriftlich beim Vorstand oder einem Leistmitglied zu erfolgen.
Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand unter Anzeige an das neue Mitglied.
Ein Austritt aus dem Leist kann nur schriftlich auf Ende eines Vereinsjahres (Kalenderjahr) erklärt werden. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen verletzen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung zu.

Art. 4  

Mitglieder des Leistes, welche sich um dessen Bestrebungen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmen zu Ehrenmitgliedern oder zu Freimitgliedern ernannt werden. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sind jedoch aller Pflichten enthoben.

Art. 5 - Organisation, Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Leistes. Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Im Februar eines jeden Jahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Derselben sind folgende Geschäfte vorbehalten:

 

a)
Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages;
b)
Wahl des Präsidiums, bestehend aus einem Präsidenten oder zwei Co-Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
c)
Bezeichnung der Mitglieder spezieller Kommissionen;
d)
Genehmigung eventueller Regulative;
e)
Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f)
Änderung der Statuten;
g)
Auflösung des Leistes.

Für die Gültigkeit der Beschlüsse und Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen; für die Wahlen hat die Versammlung zu entscheiden, ob solche offen oder geheim erfolgen sollen.

Art. 6 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mitglieder jeweilen wieder wählbar.

Der Vorstand vertritt den Leist nach aussen. Über alle Verhandlungsgegenstände der Sitzungen und Versammlungen ist Protokoll zu führen.

Das Präsidium und ein weiteres Vorstandsmitglied führen die rechtsverbindliche Unterschrift.
Die Mitglieder des Vorstandes sind auflagenfrei.
Das Präsidium stellt von Amtes wegen einen Delegierten beim Verein der Quartier- und Gassenleiste.

Art. 7 - Kontrollstelle

Die Hauptversammlung wählt 2 Revisoren. Die Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre.

Art. 8 - Finanzielles

Die finanziellen Mittel des Leistes bestehen aus:

a)
den Mitgliederbeiträgen;
b)
dem Leistvermögen und seinen Erträgen;
c)
den Ergebnissen aus Veranstaltungen und Sammlungen;
d)
den freiwilligen Zuwendungen.

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Hauptversammlung festgelegt; Ehepaare bezahlen jeweils den 1 1/2fachen Einzelmitgliederbeitrag.
Der Kassier ist für den Eingang der Mitgliederbeiträge besorgt.

Alle Rechnungen für den Leist sind dem Präsidium zum Visum vorzulegen.

Art. 9 - Statutenänderung

Zur Vornahme einer Statutenrevision ist die Zustimmung von 3/4 der an einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 10 - Auflösung

Die Auflösung des Leistes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mittels eingeschriebener Briefe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände aufgeboten wurde. Im Falle der Auflösung ist das Leistvermögen einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.

Art. 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 22. Februar 1985.

Also beschlossen an der Hauptversammlung vom 22. Februar 2002 in Bern.



Für den Schosshalden-, Ostring-, Murifeld-Leist

Die Co-Präsidentin:
Erika Reber

Der Co-Präsident:
Stefan Streit